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   BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85   

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BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85 (https://dejure.org/1985,1818)
BayObLG, Entscheidung vom 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85 (https://dejure.org/1985,1818)
BayObLG, Entscheidung vom 13. August 1985 - BReg. 1 Z 10/85 (https://dejure.org/1985,1818)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers; Auslegung eines Testamentes; Interessenkonflikt eines Insolvenzverwalters

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2227 Abs. 1

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Testamentsvollstrecker; Entlassung; Wichtiger Grund; Mißtrauen; Unverschuldet; Anlaß; Erben

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 1986, 104
  • Rpfleger 1985, 444
  • BayObLGZ 1985, 298
 
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Wird zitiert von ... (25)Neu Zitiert selbst (2)

  • BayObLG, 29.03.1976 - BReg. 1 Z 9/76

    Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer sofortigen weiteren Beschwerde;

    Auszug aus BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85
    Er liegt vielmehr ohne Rücksicht auf ein Verschulden auch dann vor, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es durch die bei ihm bestehenden Verhältnisse, sei es durch sein persönliches Verhalten, begründeten Anlaß zu der Annahme gibt, daß ein längeres Verbleiben im Amt der Ausführung des letzten Willens des Erblassers hinderlich sei oder daß sich dadurch eine Schädigung oder erhebliche Gefährdung der Interessen der an der Ausführung oder am Nachlaß Beteiligten ergeben wurde (BayObLGZ 1957, 317/319 f.; 1976, 67/73.; Staudinger BGB 12. Aufl. § 2227 RdNr. 2).
  • RG, 26.10.1911 - IV 34/11

    Alleinerbe als Testamentsvollstrecker.

    Auszug aus BayObLG, 13.08.1985 - BReg. 1 Z 10/85
    Zu beachten ist weiter, daß eine gedeihliche Führung des Amtes vor allem Unbefangenheit des Testamentsvollstreckers voraussetzt (RGZ 77, 177/178 ..; Haegele/Winkler Der Testamentsvollstrecker 8. Aufl. S. 231).
  • BayObLG, 10.01.1997 - 1Z BR 65/95

    Verwaltungsvollstreckung und Abwicklungsvollstreckung aufgrund gemeinschaftlichen

    Liegt ein wichtiger Grund vor, so ist nach pflichtgemäßem Ermessen zu prüfen, ob gleichwohl überwiegende Gründe für ein Verbleiben des Testamentsvollstreckers im Amt sprechen (vgl. zu allem BayObLGZ 1976, 67/73 f. und 1985, 298/302 f. sowie BayObLG FamRZ 1989, 668/669 und 1991, 490 f.).

    a) Nach der ständigen Rechtsprechung des Senats kann ein objektiv gegebener erheblicher Interessengegensatz zwischen dem Testamentsvollstrecker und den Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein, wobei eine Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls erforderlich ist (BayObLGZ 1985, 298/302 und 305; BayObLG FamRZ 1996, 186/189).

    b) Nach herrschender Meinung kann auch ein nicht nur auf subjektiven Anschauungen, sondern auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der von der Verwaltung in ihren Interessen betroffenen Beteiligten einen wichtigen Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers bilden, wenn dieser, sei es auch ohne eigenes Verschulden, Anlaß zu diesem Mißtrauen gegeben hat (BayObLGZ 1985, 298/302; 1988, 42/48 und 50; 1990, 177/181; Staudinger/Reimann § 2227 Rn. 12 m.w.N.).

    Dabei ist zu berücksichtigen, daß eine gedeihliche Führung des Amtes die Unbefangenheit des Testamentsvollstreckers voraussetzt (BayObLGZ 1985, 298/302).

    Das Mißtrauen kann auch darin begründet sein, wie der Testamentsvollstrecker die Bestimmungen der maßgeblichen letztwilligen Verfügung auslegt (BayObLGZ 1985, 298/303) , wenn die von ihm gewählte Auslegung fernliegt oder nicht vertretbar ist.

  • BayObLG, 11.04.1995 - 1Z BR 86/94

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers von Amts wegen; Wichtiger Grund für die

    Maßgebend ist vielmehr stets, ob die tatsächlichen Umstände in ihrer Gesamtheit die Merkmale des Rechtsbegriffs "wichtiger Grund" im Sinn des § 2227 Abs. 1 BGB erfüllen (BayObLGZ 1985, 298/303).

    In diesem Zusammenhang können vor allem auch ein auf Tatsachen beruhendes Mißtrauen der Erben in die unparteiliche Amtsführung des Testamentsvollstreckers sowie ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben von Bedeutung sein (vgl. im einzelnen BayObLGZ 1985, 298/302).

    Denn wenn der Erblasser eine Person mit einer derart umfassenden Rechtsmacht ausstattet, nimmt er den daraus entstehenden Interessengegensatz in Kauf; dies ist bei der Frage, ob ein wichtiger.Grund gegeben ist, zu berücksichtigen (vgl. BayObLGZ 1985, 298/306).

    Mißtrauen der Erben in die unparteiische Amtsführung des Testamentsvollstreckers (BayObLGZ 1985, 298/303) für sich allein (BayObLGZ 1976, 67/73) zu dessen Entlassung führen, wenn der Testamentsvollstrecker, sei es letztlich auch ohne eigenes Verschulden, Anlaß zu diesem Mißtrauen gegeben hat (Bay-ObLGZ 1988, 42/48; 1990, 177/181).

    Ob dies der Fall ist, kann nur nach Abwägung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden (BayObLGZ 1985, 298/302 und 305).

    Zwar reicht es für einen die Entlassung rechtfertigenden Interessengegensatz nicht aus, wenn der Testamentsvollstrecker bei der Verwaltung einzelner Nachlaßgegenstände ausgeschlossen ist, etwa weil er gleichzeitig Nachlaßschuldner ist (BayObLGZ 1985, 298/306).

  • BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/00

    Entlassung eines Testamtensvollstreckers

    Gegen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Landgericht findet gemäß § 81 Abs. 2, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG die sofortige weitere Beschwerde statt; nichts anderes kann gelten, wenn das Landgericht die Entlassung nicht selbst anordnet, sondern das Nachlassgericht zur Entlassung anweist (vgl. BayObLGZ 1985, 298/301).

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298, 302; BayOBLGZ 1997, 1, 12).

    Erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers können einen wichtigen Grund zur Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298, 302, 304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1, 26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen des Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt.

    Ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und nach Abwägung aller Umstände dieses Falles entschieden werden (vgl. auch Leitsatz zu der vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Senats vom 13.8.1985, BayObLGZ 1985, 298).

  • OLG München, 28.01.2020 - 31 Wx 439/17

    Vermögensverzeichnis im Fall der Nacherbschaft

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Nacherbentestamentsvollstrecker einerseits und den anderen Nacherben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170; FamRZ 2004, 740).
  • KG, 30.11.2010 - 1 W 434/10

    Entlassung des Testamentsvollstreckers wegen Entnahme einer überhöhten

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170).
  • BayObLG, 11.07.2001 - 1Z BR 131/01
    Gegen die Entlassung eines Testamentsvollstreckers durch das Landgericht findet gemäß § 81 Abs. 2, §§ 27, 29 Abs. 2 FGG die sofortige Beschwerde statt; nichts anderes kann gelten, wenn das Landgericht die Entlassung nicht selbst anordnet, sondern das Nachlassgericht zur Entlassung anweist (vgl. BayObLGZ 1985, 298/301).

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben, ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302;.1997, 1/12).

    Erst die mit einer bestimmten Auslegung verbundenen Auswirkungen auf die Amtsführung des Testamentsvollstreckers können einen wichtigen Grund zur Entlassung bilden, etwa weil die Einseitigkeit der vom Testamentsvollstrecker vorgenommenen Auslegung die Besorgnis eigennütziger Amtsführung begründet (vgl. BayObLGZ 1985, 298/302/304), weil der Testamentsvollstrecker durch eine fernliegende oder nicht vertretbare Auslegung ein berechtigtes Misstrauen hervorruft, er befleißige sich nicht der für die Ausübung seines Amtes notwendigen Unparteilichkeit (vgl. BayObLGZ 1997, 1/26), oder weil die vom Testamentsvollstrecker vorgenommene Auslegung die Interessen des Erben nachhaltig gefährdet oder schädigt.

    Ob ein wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers vorliegt, kann nur im jeweiligen Einzelfall und nach Abwägung aller Umstände dieses Falles entschieden werden (vgl. auch Leitsatz zu der vom Landgericht zugrunde gelegten Entscheidung des Senats vom 13.8.1985, BayObLGZ 1985, 298).

  • BayObLG, 24.02.1988 - BReg. 1 Z 48/86

    Begründung der Entlassung des Testamentsvollstreckers bei einer

    Schließlich hätte das Landgericht berücksichtigen müssen, daß auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein kann (BayObLGZ 1985, 298/302; BGB-RGRK/Kregel RdNr. 5, Palandt/Edenhofer Anm. 2 c, je zu § 2227), wenn dieser Interessengegensatz die Verwaltungsaufgaben in solchem Umfang betrifft, daß eine ordnungsgemäße Geschäftsführung auf Dauer nicht erwartet werden kann (MünchKomm/Brandner § 2227 RdNr. 10).

    Die Ausführung des die Vorentscheidungen aufhebenden Beschlusses verbleibt dem Erstgericht (vgl. Keidel/Kuntze § 27 RdNr. 65), so daß das Nachlaßgericht angewiesen werden muß, den Beteiligten zu 2 als Testamentsvollstrecker zu entlassen (vgl. BayObLGZ 1985, 298/307).

  • OLG München, 09.07.2008 - 31 Wx 3/08

    Testamentsvollstreckung: Entlassung eines Verwaltungsvollstreckers wegen des

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170).
  • BayObLG, 08.06.2001 - 1Z BR 74/00

    Ernennung aller Miterben zu Testamentsvollstreckern

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker und (einzelnen) Erben ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 1997, 1/12).
  • OLG München, 09.07.2020 - 31 Wx 455/19

    Antragsrecht des Miterben auf Entlassung eines Testamentsvollstreckers

    Schließlich kann auch ein erheblicher Interessengegensatz zwischen Testamentsvollstrecker einerseits und Erben andererseits ein wichtiger Grund zur Entlassung sein (BayObLGZ 1985, 298/302; 2001, 167/170 FamRZ 2004, 740).
  • BayObLG, 29.10.1990 - BReg. 1a Z 39/90

    Interessengegensatz zwischen Vermächtnisnehmer und Testamentsvollstrecker;

  • KG, 06.05.2014 - 6 W 166/13

    Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers

  • OLG Nürnberg, 08.03.2010 - 12 U 2235/09

    Beschlussanfechtung in einer Familien-GmbH: Miterbenvereinbarungen und ihre

  • BayObLG, 28.07.2003 - 1Z BR 140/02

    Wichtiger Grund für die Entlassung des Testamentsvollstreckers

  • KG, 28.09.2010 - 1 W 21/10

    Testamentsvollstreckung: Interessenabwägung bei der beanspruchten Entlassung

  • BayObLG, 26.01.2000 - 1Z BR 214/98

    Grobe Pflichtverletzung eines Testamentsvollstreckers

  • OLG Hamburg, 18.04.2019 - 2 W 4/19

    Nachlasssache: Antragsrecht eines Miterben auf Entlassung des für den Erbteil

  • OLG Frankfurt, 06.02.1998 - 20 W 51/95

    Entlassung eines Testamentsvollstreckers wegen Gewährung von Darlehen aus der

  • BayObLG, 18.12.1997 - 1Z BR 97/97

    Zwingende Anhörung des Testamentsvollstreckers vor Entlassung - Zeitpunkt

  • OLG Zweibrücken, 29.01.1997 - 3 W 219/96

    Voraussetzungen für eine Entlassung aus dem Amt des Testamentsvollstreckers;

  • BayObLG, 19.11.2004 - 1Z BR 85/04

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund bei Inanspruchnahme

  • OLG Köln, 25.11.1991 - 2 Wx 26/91

    Entlassung des Testamentsvollstreckers aus wichtigem Grund; Unterlassung der

  • OLG Zweibrücken, 29.09.1998 - 3 W 161/98

    Antrag auf Entlassung des Testamentvollstreckers wegen Verrechnung von

  • BayObLG, 05.11.1987 - BReg. 1 Z 43/87

    Errichtung eines notariellen Testaments; Entlassung eines Testamentsvollstreckers

  • OLG München, 12.03.1992 - 19 U 3987/91

    Anspruch auf Vergütung für eine Tätigkeit als Testamentsvollstrecker; Keine

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